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Steuerfrei dazuverdienen: Diese Möglichkeiten existieren

Mann zählt Geldscheine
Copyright: mauritius images/ Westend61 / WB-Images

Im Jahr 2021 gab es in Deutschland rund 7,4 Millionen geringfügig Beschäftigte. 3,05 Millionen von ihnen gingen zudem einem Hauptjob nach und verdienten sich etwas dazu. Nebenberufliche Beschäftigungen sind indes nicht immer steuerfrei. Erfahren Sie, wie Sie von Ihrem Nebenverdienst nichts an den Fiskus zahlen müssen und ob sich die Kontaktaufnahme zu einem Steuerberater lohnt.

Arbeiten ohne steuerliche Abzüge: Minijob

Ein Nebenjob ist eine hervorragende Möglichkeit, sich Geld hinzuzuverdienen. Die Bandbreite an offenen Stellen ist beträchtlich und reicht von Kellnern über Prospekte verteilen bis hin zu Babysitten. Besonders beliebt sind die sogenannten Minijobs. Berufstätigen ist es gestattet, bis zu 520 EUR pro Monat dazuzuverdienen, ohne Steuern oder Sozialabgaben auf die Einkünfte zu zahlen. Bis Oktober 2022 betrug die Verdienstgrenze für Minijobs 450 EUR monatlich.

Das Gesamteinkommen darf den Betrag von 6.240 EUR im Jahr nicht übersteigen. Dies entspricht einem monatlichen Verdienst von 520 EUR. Ausnahme: Der höhere Verdienst ist auf unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen und tritt nur gelegentlich auf. Gelegentlich bedeutet: Maximal dreimal in einem Zwölf-Jahres-Zeitraum. Zu den nicht vorhersehbaren Umständen zählt beispielsweise die Krankheitsvertretung eines Kollegen. Mehrarbeit infolge saisonaler Besonderheiten ist demgegenüber nicht von der Ausnahmeregelung umfasst.

Sollten Sie die Verdienstgrenze von 6.240 EUR regelmäßig und vorhersehbar überschreiten, befinden Sie sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Im Übrigen zählen selbst Weihnachts- und Urlaubsgeld zum Gesamtverdienst hinzu und sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.

Bei der Steuererklärung muss ein Minijob nicht aufgeführt werden. Dennoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, pauschal 2 % Lohnsteuer abzuführen. Geschieht dies nicht, kann es zu Komplikationen mit der Steuerbehörde kommen. Lassen Sie sich am besten von einem Steuerberater beraten.

3.000 EUR im Jahr steuerfrei hinzuverdienen mit der Übungsleiterpauschale

Dank der Übungsleiterpauschale sind Einnahmen bis zur Höhe von 3.000 EUR im Jahr aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei. Verdienen Sie mehr als diesen Betrag, müssen Sie die Einnahmen versteuern. Wenden Sie sich rechtzeitig an einen Steuerberater, um Probleme mit den Finanzbehörden zu vermeiden.

Einen guten Steuerberater in Ihrer Nähe finden Sie hier: www.ihre-branchenexperten.de/steuerberater

Um von der Steuerbefreiung zu profitieren, müssen Sie die Tätigkeit nebenberuflich ausüben. Dies ist gegeben, wenn der Zeitumfang nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung ausmacht.

Des Weiteren sind lediglich nachfolgende Tätigkeiten von der Übungsleiterpauschale erfasst:

  • Künstlerische Tätigkeiten
  • Pflege alter, behinderter oder kranker Menschen
  • Übungsleiter, Betreuer, Erzieher, Ausbilder

Die Tätigkeiten müssen ferner im Auftrag einer gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehungsweise zur Förderung kirchlicher, mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke ausgeübt werden.

Beispiele:

  • Betreuer / Mannschaftsbetreuer
  • Chorleiter
  • Erste-Hilfe-Ausbildung
  • Erzieher
  • Ferienbetreuer

Tipp:

Selbst wenn Sie nur einen Monat im Kalenderjahr einer derartigen Beschäftigung nachgehen, nutznießen Sie von der vollen Höhe der Übungsleiterpauschale. Bei offenen Fragen sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden.

Ehrenamtspauschale

Mit der Ehrenamtspauschale können Sie 840 EUR im Jahr hinzuverdienen, ohne den Fiskus daran zu beteiligen. Im Grunde sind die gleichen Voraussetzungen wie bei der Übungsleiterpauschale zu erfüllen. Mit einer Ausnahme: Die Ehrenamtspauschale ist nicht auf bestimmte begünstigte Tätigkeiten beschränkt.

Beispiele für von der Ehrenamtspauschale umfassten Tätigkeiten:

  • Ehrenamtlicher Schiedsrichter im Amateursport
  • Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen der Kinder
  • Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft

Gegenstände im Internet verkaufen

Eine Frau verkauft Dinge im Internet
Copyright: mauritius images / Photo Alto / Frederic Cirou

Das Netz bietet eine Vielzahl an Plattformen, die es ihren Nutzern ermöglichen, private Gegenstände zu veräußern. Der Verkauf ist steuerfrei, solange Sie nicht mit gewerblichen Absichten handeln. Als privat gilt eine Veräußerung, wenn Sie den Gegenstand nicht mit der Absicht zum Weiterverkauf erworben haben.

Achtung: Verkaufen Sie eine größere Menge gleichartiger, neuer Erzeugnisse, geht das Finanzamt automatisch von gewerblichem Interesse aus, sodass Sie Steuern zahlen müssen.

Fazit: Frühzeitig einen Steuerberater aufsuchen

Für Laien ist es in Bezug auf Nebentätigkeiten und das Steuerrecht nahezu unmöglich, den Überblick zu bewahren. Juristische Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt lassen sich am besten durch die Hinzuziehung von einem Steuerberater bei der Erstellung der Steuererklärung vermeiden.

Einen qualifizierten Steuerberater in Ihrer Nähe finden Sie hier: www.ihre-branchenexperten.de/steuerberater

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